Vereinbarung zu Handelsvertretungen

Stand: Januar 1960

Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - und der Familienausgleichskasse bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einerseits und der Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft und der Familienausgleichskasse bei der Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft andererseits.

I.

Für selbständige Handelsvertretungen im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ohne Lager ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, für Handelsvertretungen mit Lager die Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft der zuständige Versicherungsträger. Entsprechendes gilt für die diesen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Familienausgleichskassen als Träger der Kindergeldzahlung,

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Überweisungen usw. wird folgendes vereinbart:

1. Ändern sich die Betriebsverhältnisse durch Hinzunahme oder Abgabe bzw. Auflösung eines Lagers, so wird die Handelsvertretung erst dann überwiesen, wenn in den Betriebsverhältnissen ein Dauerzustand vorliegt. Dieser wird nach einer dreijährigen Dauer der maßgebenden Betriebsveränderung angenommen.

Die Überweisung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres (vgl. Rundschreiben des Hauptverbandes - VB 27/59 -). Widerspricht der Unternehmer, so wird nach § 671 Abs. 1 Satz 1 RVO verfahren. Wird die Überweisung von dem Unternehmer beantragt oder das Unternehmen von Amts wegen überwiesen in Fällen, in denen das Unternehmen im Betriebsverzeichnis der Berufsgenossenschaft nicht eingetragen, aber eine Erfassung im Betriebsverzeichnis der Familienausgleichskasse erfolgt ist, weil Kindergeld gezahlt wird, so erfolgt die Überweisung - ohne dass Abs. 1 zur Anwendung kommt - mit dem 1. Januar des folgenden Jahres oder bei Widerspruch des Unternehmers nach § 671 Abs, 1 RVO.

2. Von Überweisung nach Betriebsänderungen wird abgesehen, wenn vom Unternehmer Personal nicht oder nicht mehr beschäftigt wird und auch nicht zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit wieder Personal eingestellt wird. Dies gilt nicht, wenn eine Unfallbelastung vorliegt oder Kindergeld gezahlt wird.

II.

Diese Vereinbarung tritt am 1, Januar 1960 in Kraft und anstelle des Abschnittes A. des Abkommens vom 11. November 1954 sowie einschlägiger vorhergehender Abreden.

III.

Die Vereinbarung kann von den Vertragschliessenden zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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