Abgrenzung der Zuständigkeit für Trinkhallen und Kioske

Stand 4.10.1952

Berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit von Trinkhallen

1. Vorbemerkungen

Sämtliche Trinkhallen und ähnliche Unternehmen sind ausnahmslos versicherungspflichtig, weil außer fremden Beschäftigten auch die Unternehmer, ihre mittätigen Ehegatten und helfenden Verwandten zwangsversichert sind.

Festlegung der Zuständigkeiten:

2. Zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Fremdenverkehr gehören Trinkhallen und ähnliche Unternehmungen, in denen

a) Speiseeis, Getränke (Mineralwasser, Limonaden usw.), Lackwaren (Schmalzgebäck) oder Süßwaren, selbst hergestellt, oder Kaffee und andere Getränke oder Speisen zubereitet werden, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen keinen Gastraum hat, also auch, wenn die selbsthergestellten Waren nur an "Käufer" abgegeben werden, und

b) solche Trinkhallen usw., die zwar keine Waren selbst herstellen, aber einen abgegrenzten Gastraum (mit Tischen und Stühlen) haben, in die Getränke, Speisen oder sonst in Gaststätten übliche Waren an "Gäste" (also nicht nur an "Käufer") abgegeben werden.

3. Zur Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel gehören Unternehmungen, die nur fertig bezogene waren (Süßwaren, Keks, Zigaretten, Zeitungen usw.), auch fertig bezogene oder nur mit Wasser gemischte Getränke an vorbeikommende "Käufer" (Stehgäste) abgeben, wie das bei einem größeren Teil der Kioske und Verkaufshäuschen der Fall ist.

4. Unternehmungen, in denen Tätigkeiten der in Nr. 2 und 3 bezeichneten Art gemischt vorkommen, müssen der Berufsgenossenschaft angehören, die für den größeren Teil der Tätigkeiten zuständig ist. Maßgebend ist dabei nicht der geldliche Umsatz, sondern der Arbeitsumfang, und zwar für die Dauer gesehen. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt, nicht der augenblickliche Zustand, der im Sommer und im Winter ganz verschieden sein kann.

Verschiedene Bezirksgruppen (z.B. Duisburg und Dortmund) des Verbandes des Gaststätten- und Hotelgewerbes sind über diese Richtlinien unterrichtet worden.

In einem Schreiben vom 2.9.1950 an den Bezirksverband in Dortmund hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Fremdenverkehr folgenden Standpunkt vertreten:

Bei den "Trinkhallen" ist es meist außerordentlich schwer und bei der Kleinheit der Betriebe oft kaum lohnend zu entscheiden, ob sie eher als Gaststätten anzusehen und bei uns versicherungspflichtig sind, oder ob sie mehr Einzelhandelsgeschäfte sind, die der Berufs-genossenschaft für den Einzelhandel anzugehören haben. Wir haben uns deshalb mit der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel dahingehend geeinigt, dass wir zur Erzielung einer gewissen Stetigkeit in der Versicherung an dem derzeitigen Versicherungsbestand nichts unnötig ändern wollen. Die Ausführungen, die Ihnen die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel gemacht hat, geben die Sachlage durchaus richtig wieder. Auch wir sind der Auffassung, dass den Mitgliedern kein Nachteil entsteht, gleichgültig, ob sie bei uns oder der anderen Berufsgenossenschaft versichert sind.

Es wird gebeten, nach diesen Richtlinien künftig zu verfahren.

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