Die Corona-Schutzmaßnahmen sorgen an vielen Arbeitsplätzen für Konflikte. Medizinische Maske tragen, Abstand halten, Hände waschen, Lüften – wo der Schutz einigen Beschäftigten nicht weit genug geht, weigern sich wiederum andere, Maßnahmen umzusetzen. Was gilt genau? Und wie können gute Lösungen gefunden werden?
Vorneweg: Wer andere bei der Arbeit nicht vor einer Infektion schützen will, verletzt seine Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch Beschäftigte.
Pflichten auf beiden Seiten
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen zum Beispiel in einer Gefährdungsbeurteilung für die notwendigen Schutzmaßnahmen sorgen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen ihrerseits wiederum in der Pflicht, bei der Umsetzung der Maßnahmen mitzuwirken.
Diese Pflichten galten schon vor der Corona-Pandemie. Neben diesen gelten nun zusätzlich auch die Vorgaben
Masken erhitzen die Gemüter
Wo Menschen bei der Arbeit zusammenkommen, müssen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes derzeit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Umständen etwa medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder aufgrund der Arbeitsbedingungen besonders viele Aerosole in die Luft geraten wie beim lauten Sprechen.
Die Beschäftigten haben dann auch die Pflicht, die zur Verfügung gestellten Masken zu verwenden. Warum? Weil sie wiederum auch die Pflicht haben, sich selbst und andere zu schützen.
Gerade das Tragen von Masken erhitzt immer wieder die Gemüter. Wer eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen darf, kann sich – unter ganz engen Voraussetzungen – befreien lassen. Doch selbst das ist kein Freifahrtschein; die Pflicht, andere zu schützen, bleibt bestehen.
Mit der Unterweisung ins Gespräch kommen
Ganz klar ist aber auch: Wer andere beschäftigt oder in seinem Betrieb einsetzt, muss ihnen erklären und zeigen, wie sie sich und andere im Betrieb schützen können. Hierfür gibt es das Instrument der Unterweisungen – ebenfalls schon lange vor Corona eine Unternehmerpflicht. Die Unterweisung kann im Übrigen auch eine gute Gelegenheit sein, um über Ängste und Probleme im Zusammenhang mit Corona ins Gespräch zu kommen. Denn Vieles lässt sich durch Kommunikation lösen.
Wir dürfen nämlich nicht vergessen: die Corona-Pandemie ist für alle Beteiligten eine psychische Belastung. Proaktiv geführte Gespräche eignen sich auch, um schwelende Konflikte zu lösen. Gegebenenfalls, um Regelungen für einzelne Personen oder Gruppen zu finden, die sich besonders belastet fühlen. Das kann dem einen oder anderen Rechtsstreit vorbeugen.
Unterstützung für Unternehmen
Da sich die Rechtslage regelmäßig ändern kann, sollten sich alle Unternehmerinnen und Unternehmer darüber informieren und im Gespräch mit den Beschäftigten und allen anderen betrieblichen Akteurinnen und Akteuren bleiben.
Hilfen bieten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mit branchenspezifischen Informationen auf ihren Websites an (hier geht es zu den Corona FAQs der BGHW). Auch die Präventionsberaterinnen und -berater sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und -ärztinnen können angesprochen werden. So kommen wir gemeinsam – und hoffentlich harmonischer – durch die Pandemie.