Rund 31 Millionen Deutsche engagieren sich ehrenamtlich. Dafür erhalten sie zwar kein Geld, doch zumeist einen zuverlässigen Schutz für den Fall der Fälle: Denn viele ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland schützt nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Risiken von Unfällen und Erkrankungen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, auch viele Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, erhalten diesen Schutz.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft, einer Religionsgemeinschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt und unentgeltlich ist.

Dazu zählen zum Beispiel

  • Elternbeiräte in Kindergärten und Schulen,
  • Schülerlotsen,
  • Schöffinnen und Schöffen vor Gericht,
  • Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
  • kommunale Mandatsträger,
  • ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen,
  • Besuchsdienste in Altenheim,
  • kirchliche Ehrenamtsträger,
  • freiwillige Feuerwehrleute,
  • Freiwillige im Rettungs- und Sanitätsdienst.

Versichert sind auch Personen, die ehrenamtlich im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege tätig werden oder in Unglücksfällen Hilfe leisten, zum Beispiel als Pannenhelfer oder Ersthelfer, aber auch Blut- und Organspender.

Kostenloser Schutz

Wie für alle Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für Ehrenamtsträger: Wer während der Tätigkeit einen Unfall erleidet, erhält eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation.

Die ehrenamtlich Tätigen sind automatisch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert. Sie müssen sich dafür weder dort anmelden noch einen Beitrag zahlen.

Wichtig: Passiert ein Unfall, müssen Betroffene ihrer Ärztin oder ihrem Arzt mitteilen, dass dieser bei der ehrenamtlichen Tätigkeit geschehen ist. Die Behandlung wird dann direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgerechnet. Die Krankenversicherungskarte muss nicht vorgelegt werden.

Sachschäden nicht inbegriffen

Der Versicherungsschutz ist jedoch lediglich auf Körperschäden der Versicherten begrenzt. Sachschäden könnten den ehrenamtlich Tätigen nur nach einer Hilfeleistung in einem Unglücks- oder Notfall ersetzt werden. Für gemeinnützige Organisationen bietet sich deshalb zusätzlich noch der Abschluss einer Gruppenversicherung ab, welche die Sachschäden ersetzt, die ihren Mitgliedern durch das Ehrenamt entstehen.

Weitere Informationen

Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: Versicherungsschutz im Ehrenamt

Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales